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BETRIEBSKOSTEN

Betriebskosten

Betriebskosten, die ein Vermieter dem Mieter vorschreiben darf, sind im Österreichischen Mietrechtsgesetz (MRG) genau geregelt.

  1. laufende Wassergebühren (samt vorgesehener Dichtheitsproben und die laufende Kanalbenützungsgebühr)
  2. Kosten für Rauchfangkehrer, Kanalräumung, Müllabfuhr und Schädlingsbekämpfung
  3. Kosten der Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses
  4. Versicherungsprämien für Feuer, Haftpflicht, und Leitungswasserschäden; wenn die Mehrheit der Mieter zustimmt, dürfen auch andere Versicherungschäden, wie z.B. Glasbruch oder Sturmschaden als Betriebskosten verrechnet werden.
  5. Ausgaben für die Verwaltung des Hauses
  6. Ausgaben für die Betreuung des Hauses - hier die Kosten des tatsächlichen Aufwandes bzw. der angemessen Kosten eines Dienstnehmer oder Unternehmens. Ist ein Hausbesorger vorhanden, ändert sich an der Verrechung seit der Novelle des MRG von Juli 2000 nichts. Weiters dürfen auch die Kosten des laufenden Betriebes von allen Mietern zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsanlagen wie Aufzug, Waschküche oder Gartenanlage und anteilig die laufenden öffentlichen Abgaben der Liegenschaft, auf die sich der Mietvertrag bezieht (Grundsteuer) als Betriebskosten verrechnet werden.

Es gibt zwei mögliche Abrechnungsarten. Ersten die eher seltene Einzel- vorschreibung. Sie hat monatlich zu erfolgen und es müssen dabei dem Mieter die Kosten unter Vorlage der Rechnungsbelege gleich nachgewiesen werden. Hier entfällt die Jahresabrechnung.

Die zweite Art jedoch erfolgt durch eine Pauschalverrechnung. Hier werden monatlich gleichbleibende Akontobeträge gegen eine nachträgliche jährliche Abrechnung eingehoben (muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres geschehen und an geeigneter Stelle zur Einsicht aufliegen)

 

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